Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Deutschland hat die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der zugehörigen Verordnung (BFSGV) umgesetzt. Nun wird auch für private Unternehmen verpflichtend, was für öffentliche Einrichtungen schon lange Pflicht ist: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) enthält vor allem Informationen über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Websites und Online-Shops.
BFSG - Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne zusätzliche Hürden zugänglich sind. Das BFSG legt umfassende Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von Computern, Tablets, Notebooks, Geld- und Ticketautomaten, Mobiltelefonen, Routern, Fernsehern und E-Book-Readern fest.
Barrierefreiheit von Webseiten und Online-Shops Online-Präsenzen müssen für alle Nutzer zugänglich sein. Das beinhaltet die Möglichkeit der Kommunikation, Bedienung und Orientierung über verschiedene Sinne. Visuelle Elemente müssen anpassbar sein, einschließlich Größe, Helligkeit, Kontrast und alternative Farboptionen. Es ist wichtig, Alternativtexte für Bilder bereitzustellen und Inhalte sinnvoll und gut strukturiert zu gestalten. Akustische Signale sollten in der Lautstärke anpassbar sein und die manuelle Steuerung auch für Menschen mit eingeschränkter Feinmotorik zugänglich sein.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Teilweise vom Gesetz ausgenommen sind Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz). Das BFSG gilt für private Unternehmen und ihre Websites, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen können. Unternehmen müssen ihre Websites vor Inkrafttreten des BFSG überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien ergreifen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Führende Browserhersteller und Zertifikatsaussteller haben beschlossen, ihre Unterstützung für das Online Certificate Status Protocol (OCSP) aufzugeben und stattdessen regelmäßig, aber nicht in Echtzeit aktualisierte Sperrlisten (Certificate Revocation Lists, CRLs), zu verwenden, so eine Entscheidung des CA/Browser Forums. Diese Änderung wurde aufgrund von Zuverlässigkeitsproblemen und Datenschutzbedenken mit OCSP getroffen und soll die Position von CRLs stärken. Seit dem 15. März sind Zertifikatsaussteller verpflichtet, eine vollständige CRL zu veröffentlichen. Außerdem müssen Zertifikate spätestens 24 Stunden nach dem Widerruf in der CRL erscheinen.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat festgestellt, dass die Europäische Kommission bei der Nutzung der Cloud-Produkte von Microsoft gegen den Datenschutz verstoßen hat. Die Europäische Kommission muss nun bis zum 9. Dezember 2024 sicherstellen, dass bei der Nutzung von Microsoft 365 keine Daten außerhalb der EU übermittelt werden. Wojciech Wiewiórowski betont die Verantwortung der EU-Institutionen, den Datenschutz zu gewährleisten. Personenbezogene Daten müssen gemäß den Vorschriften geschützt werden.
Mehr als fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten spricht sich der Bundesrat für eine umfassende Reform der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus. Bayern hat einen Antrag eingebracht, der weitreichende Neuerungen vorsieht. Dazu gehört die Verpflichtung von Softwareherstellern, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte sicherzustellen. Ziel ist es, alle Anwender, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zu entlasten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass global agierende Hersteller europäische Datenschutzstandards nicht ausreichend berücksichtigen. Der Bundesrat schlägt vor, dass Hersteller ihre Produkte zertifizieren lassen und Datensicherheitsstandards von Anfang an aktivieren müssen. Die Datenschutz-Grundverordnung hat sich bewährt. Allerdings stellen technologische Entwicklungen, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, und der Wunsch, Daten für unterschiedliche Zwecke zu nutzen, das Datenschutzrecht weiterhin vor Herausforderungen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28.06.2025 in Kraft und betrifft Websites, Apps, Produkte und Dienstleistungen. Es gilt also für Online-Shops und E-Commerce-Anbieter Wenn man den Begriff Dienstleistungen weiter fasst, können auch Webseiten mit Terminbuchungsmöglichkeiten oder Kontaktformularen betroffen sein.
Ab dem 28.06.2025 müssen alle neu veröffentlichten oder geänderten Websites von Unternehmen in der EU, die mehr als 10 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von mehr als 2 Mio. € haben, die Anforderungen des BFSG einhalten.
Mit dem BFSG müssen die betroffenen Webseiten eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen, die ähnlich wie das Impressum oder die Datenschutzerklärung durch einen entsprechenden Text im Footer der Seite platziert werden kann. Bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsstandards erhalten Unternehmen eine Aufforderung zur Anpassung. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Nutzer und Verbraucher können die Behörden über Verstöße informieren, was ebenfalls zu Abmahnungen und Klagen führt.