Barrierefreiheit wird für Privatunternehmen zur Pflicht

von B3 IT (Kommentare: 0)

Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bis 28.06.2025

Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Deutschland hat die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der zugehörigen Verordnung (BFSGV) umgesetzt. Nun wird auch für private Unternehmen verpflichtend, was für öffentliche Einrichtungen schon lange Pflicht ist: Barrierefreiheit. Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) enthält vor allem Informationen über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich Websites und Online-Shops.

BFSG - Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne zusätzliche Hürden zugänglich sind. Das BFSG legt umfassende Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von Computern, Tablets, Notebooks, Geld- und Ticketautomaten, Mobiltelefonen, Routern, Fernsehern und E-Book-Readern fest.

Barrierefreiheit von Webseiten und Online-Shops
Online-Präsenzen müssen für alle Nutzer zugänglich sein. Das beinhaltet die Möglichkeit der Kommunikation, Bedienung und Orientierung über verschiedene Sinne. Visuelle Elemente müssen anpassbar sein, einschließlich Größe, Helligkeit, Kontrast und alternative Farboptionen. Es ist wichtig, Alternativtexte für Bilder bereitzustellen und Inhalte sinnvoll und gut strukturiert zu gestalten. Akustische Signale sollten in der Lautstärke anpassbar sein und die manuelle Steuerung auch für Menschen mit eingeschränkter Feinmotorik zugänglich sein.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie Dienstleistungserbringer. Teilweise vom Gesetz ausgenommen sind Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz). Das BFSG gilt für private Unternehmen und ihre Websites, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen können.
Unternehmen müssen ihre Websites vor Inkrafttreten des BFSG überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinien ergreifen.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes

Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

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