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Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf für das TTDSG

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Der Bundestag hat Ende Mai den Entwurf des Gesetzes für das TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) verabschiedet. In Kraft treten soll das TTDSG zusammen mit dem überarbeiteten Telekommunikationsgesetz zum 01.12.2021. Im TTDSG werden das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammengeführt.

Wichtige Inhalte des TTDSG:
Für den Datenschutz besonders wichtig sind § 1 TTDSG (Nr. 2 und Nr. 5)
Es geht dabei um Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien und um die technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden sind.

Einsatz von Cookies und Tracking § 25 ff. TTDSG
Um Cookies und Trackingmaßnahmen auf einer Website zu verwenden, bedarf es in Zukunft einer klaren und eindeutigen Einwilligung durch den Verbraucher. Diese Einwilligung bezieht sich auch auf das Speichern der Cookies und das Auswerten der entsprechenden Daten.

Einwilligungsmanagement § 26 TTDSG
Hier werden die Anforderungen an “Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen”, sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) beschrieben. Der Nutzer soll dadurch mehr Kontrolle über personenbezogenen Daten und den Zugriff auf Informationen erhalten.

Insgesamt bieten die neuen Regelungen im TTDSG dem Nutzer mehr Schutz der Privatsphäre.

Weiterführende Informationen gibt es unter:
www.datenschutzexperte.de

 

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Umsatzsteuer: Fernverkauf statt Versandhandel ab 1.7.2021

Von Frank Rochlitzer, (Kommentare: 0)

Die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01.07.2021 ausgeführt werden. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an nicht unternehmerische Kunden abgelöst. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Der Ort der Lieferung, welcher für die Besteuerung maßgeblich ist, ist dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet, sofern die Geringfügigkeitsschwelle überschritten worden ist. Mit dieser Änderung fallen ebenfalls die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel.

1. Ab dem 01.07.2021 gilt innerhalb der EU eine einheitliche Umsatzschwelle (Geringfügigkeitsschwelle) von 10.000 €. Ab dieser Schwelle gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr der Ort der Lieferung, welcher sich am Transportende des beförderten Gegenstandes befindet. Hat man also 2000€ Umsatz in Frankreich, 2000€ Umsatz in Tschechien, 2000€ Umsatz in Polen, 2000€ Umsatz in Österreich und 2000€ Umsatz in Belgien, dann hat man zwar pro Land die Schwelle von 10.000 € nicht überschritten aber für alle Länder zusammen schon und damit gilt die Umsatzschwelle als überschritten. Man muss sich nun entweder in jedem Land einzeln umsatzsteuerrechtlich registrieren oder man nutzt das OSS.

2. Um die Versteuerung der Umsätze im Ausland zu erleichtern, wurde das bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren, welches bereits für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert und zum One-Stop-Shop (OSS) Verfahren ausgebaut. Mit dem OSS-Verfahren hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den Regelungen ergibt, über ein nationales Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen EU-Land entfällt damit. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt an das BZSt, welches die Zahlungen dann an die jeweiligen EU-Länder durchführt. Ab sofort kann die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden.

Weiterführende Informationen gibt es unter:

 
Diese Informationen sind rein informell und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder erheben Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit.

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Cookie-Banner könnten bald von den Webseiten verschwinden.

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Eigentlich sollen sie die Privatsphäre der Nutzer schützen, doch die Cookie-Banner sind eher nervig und versperren den Blick auf den Seiteninhalt. Kaum ein Website-Nutzer wird sich die umfangreichen Datenschutzregeln im Einzelnen durchlesen.

Tankred Schipanski, digitalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion und Mitglied des Deutschen Bundestages, will deshalb das Thema noch einmal auf die Agenda holen.

Denkbar wäre laut Union eine Lösung, bei der der Anwender bereits in den Voreinstellungen entscheiden kann, wie mit seinen Daten umgegangen werden soll. Die Browserhersteller könnten beispielsweise dazu verpflichtet werden, eine entsprechende Auswahlmöglichkeit in ihre Programme zu implementieren. Dafür müsste eine Schnittstelle für die Betreiber der Webseiten geschaffen werden, um die Voreinstellungen der Nutzer zu integrieren.

Seit Mitte 2018 ist sind die Cookie-Richtlinien Teil der Datenschutzgrundverordnung. Dennoch sieht Schipanski die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung innerhalb des Rechtsrahmens auf den Weg zu bringen.

winfuture.de

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BITV -Test jetzt mit 92 Prüfschritten

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Im BIK BITV- / WCAG-Test werden in Deutschland Websites und Webanwendungen auf Ihre Barrierefreiheit geprüft.
Der BITV-Test basiert auf dem europäischen Standard. Er enthält neben der europäischen Norm (EN), die Kriterien der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) und weitere verpflichtende Anforderungen.
Nach der Überarbeitung des BITV-Tests zum 1. März 2021 wurden die 60 Prüfschritte um 32 weitere Prüfschritte erweitert. Die neuen Prüfschritte leiten sich aus verbindlichen Anforderungen des Annex A, Tabelle A.1 der EN 301 549 her.

Der WCAG-Test bezieht im Gegensatz zum BITV-Test die zusätzlichen 32 Anforderungen nicht mit ein.


Inhalt der neuen Prüfschritte im Überblick:

Die Allgemeinen Anforderungen beziehen sich u.a. auf zusätzliche Barrierefreiheitsfunktionen von Webseiten. Es gibt Anforderungen an Webangebote, die biometrische Authentifizierung nutzen und es wird eine Barrierefreiheitsinformationen bei der Konvertierung von Informationen gefordert.

Bei der Anforderung an die Zwei-Wege-Sprachkommunikation, geht es hauptsächlich um die Gleichstellung von Echtzeit-Text mit Spracheingabe. Darauf beziehen sich insgesamt 12 Prüfschritte.

Die neuen Anforderungen an den verwendeten Videoplayer beziehen sich z. B. auf die Positionierung der Bedienelemente zur Aktivierung von Untertiteln und Audiodeskription oder das synchrone Abspielen von Untertiteln und Audiodeskription.

Beim Thema: Benutzerdefinierter Einstellungen und Autorenwerkzeuge geht es hauptsächlich um webbasierte Systeme (Content-Management- oder Blogging-Systeme).

Weitere Anforderungen betreffen Dokumentation und Support.

Eine detaillierte Auflistung der neuen Prüfschritte finden Sie unter:
BIK-Überarbeitung der Prüfschritten im Jahr 2021

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