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Weniger Risiken beim Datentransfer in die USA?

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Seit dem 27.12.2022 müssen Datenübermittlungen in Drittstaaten ausschließlich auf Grundlage der neuen Standardvertragsklauseln erfolgen, die die Europäische Kommission im Juni 2021 verabschiedet hat. Mit den Standardvertragsklauseln werden europäische Datenschutzstandards zwischen Datenexporteuren im Europäischen Wirtschaftsraum und Datenimporteuren in Drittstaaten vertraglich vereinbart. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben drohen hohe Bußgelder und Schadensersatzforderungen.
Unternehmen sollten daher dringend ihre bestehenden Verträge daraufhin überprüfen, ob diese noch alte Standardvertragsklauseln enthalten.

Datentransfer mit den USA:
Der Datentransfer insbesondere in die USA ist nach wie vor ein schwieriges Thema, da die Befugnisse der US-Behörden sehr weitreichend sind.
Neue Hoffnung gibt das transatlantische Datenschutzabkommen mit der EU. Am 7.10.2022 unterzeichnete US-Präsident Joe Biden eine Durchführungsverordnung, die sogenannte Executive Order, die einen neuen Rechtsrahmen für den Datentransfer mit den USA schaffen soll.

Inhalt der Executive Order
Die Executive Order „on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities“ sieht Regelungen vor, mit denen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im sogenannten Schrems II-Urteil vom 16. Juli 2020 umgesetzt werden.

Die nachrichtendienstliche Tätigkeit soll auf ein bestimmtes Maß beschränkt werden. Auch der Zugriff auf personenbezogene Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger soll nur möglich sein, wenn dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Verbindliche Verfahren für die amerikanischen Nachrichtendienste sollen die Einhaltung der neuen Standards sicherstellen.

Die Einführung eines neuen Rechtsbehelfssystems soll sicherstellen, dass EU-Bürger erstmals eine verbindliche und unabhängige Überprüfung ihrer Rechte erhalten. Das zweistufige Verfahren ermöglicht EU-Bürgern auf der ersten Stufe eine Beschwerde beim „Director of National Intelligence“, die auf der zweiten Stufe vom neu eingerichteten Datenschutzgericht, dem „Data Protection Review Court", überprüft werden kann.

Die Europäische Kommission muss nun entscheiden, ob die USA ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der Datenschutz-Grundverordnung bieten.

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Abmahnungen wegen Google Fonts.

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Die aktuelle Abmahnwelle stützt sich auf das Urteil vom Landgericht München vom Januar 2022. Darin wurde festgestellt, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellt, wenn der Seitenbesucher vorher keine Einwilligung gegeben hat.

Wir als B3 IT prüfen die Website unserer Kunden und binden Google Fonts und ggf. weitere Ressourcen lokal ein.

Es gibt die Möglichkeit, selbst zu überprüfen, ob Google Fonts auf der eigenen Website ordnungsgemäß eingebunden sind.
Mit Hilfe des Google Fonts Scanners, kann man überprüfen, ob die Google Fonts remote oder lokal eingebunden sind.

www.e-recht24.de/google-fonts-scanner

 

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Verwendung von Google Fonts über die Fonts API ist datenschutzwidrig

Von Annett, (Kommentare: 0)

Laut einem Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 ist die Verwendung von Google Fonts über die Fonts API nicht mehr datenschutzkonform. Das bedeutet, dass ohne Einwilligung der Besucher, die dynamische Einbindung von US-Webdiensten (wie z. B. Google Fonts oder Google Analytics) datenschutzwidrig ist,

Die USA erfüllen nicht die europäischen Datenschutzrichtlinien, da beim Einbinden der Schriften über den Google-Server die IP-Adressen der Besucher in die USA gesendet werden. Den Betreibern von Webseiten droht nun die Zahlung von Schadensersatz.

Alternative:
Alternativ kann man die Google Fonts lokal auf seiner Webseite einbinden. Somit werden die Google Fonts direkt vom eigenen Server und nicht mehr über die Fonts API geladen. Vorausgesetzt, dass sich der Server-Standort der Webseite in der EU befindet.

www.drweb.de

 

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Kassensystem mit zTSE (zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung)

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Dieses Thema ist wichtig für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen. Alle Einzeldaten der Kasse müssen unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. In diesem Jahr läuft die letzte Frist für Unternehmen aus, Ihre Kassensysteme entsprechend dafür aufzurüsten. Der Gesetzgeber will mit seinen Vorgaben für die Kassenführung verhindern, dass elektronische Kassensysteme manipuliert werden. Sei es durch manuelle Eingabe oder durch spezielle Programme.
Dafür wurde der § 146a Abs. 1 Satz 2 in die Abgabenordnung (AO) eingefügt.
Dieses Gesetz besagt, dass Unternehmen dazu verpflichtet sind, Ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszustatten.
Ende September 2022 endet die Frist zur Einrichtung einer zTSE.
Es drohen empfindliche Steuernachzahlungen bei Mängeln in der Kassenführung. Unternehmen, die ihre Daten nicht durch zTSE gesichert haben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000€ .

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E-Rechnung in weiteren Bundesländern

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Seit dem 27.11.2020 ist die E-Rechnung Pflicht für Unternehmer, die Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern des Bundes machen. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle E-Rechnungen in strukturierter Form ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können.
Neben dem Bund haben auch Länder und Kommunen die Pflicht zur E-Rechnung eingeführt. Dazu gehören Bremen und seit Anfang 2022 auch die Bundesländer: Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland. Mecklenburg-Vorpommern will die Pflicht zur E-Rechnung 2023 und Hessen 2024 einführen.
Bereits jetzt müssen die Länder die E-Rechnung akzeptieren.
wichtig ist:
Rechnungen an die öffentliche Verwaltung der oben genannten Bundesländer müssen den EU-Richtlinien 2012/55 entsprechen. Die Vorgaben erfüllen die Standards von XRechnung und ZUGFeRD ab der Version 2.0.

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