Die aktuelle Abmahnwelle stützt sich auf das Urteil vom Landgericht München vom Januar 2022. Darin wurde festgestellt, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellt, wenn der Seitenbesucher vorher keine Einwilligung gegeben hat.
Wir als B3 IT prüfen die Website unserer Kunden und binden Google Fonts und ggf. weitere Ressourcen lokal ein.
Es gibt die Möglichkeit, selbst zu überprüfen, ob Google Fonts auf der eigenen Website ordnungsgemäß eingebunden sind. Mit Hilfe des Google Fonts Scanners, kann man überprüfen, ob die Google Fonts remote oder lokal eingebunden sind.
Laut einem Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 ist die Verwendung von Google Fonts über die Fonts API nicht mehr datenschutzkonform. Das bedeutet, dass ohne Einwilligung der Besucher, die dynamische Einbindung von US-Webdiensten (wie z. B. Google Fonts oder Google Analytics) datenschutzwidrig ist,
Die USA erfüllen nicht die europäischen Datenschutzrichtlinien, da beim Einbinden der Schriften über den Google-Server die IP-Adressen der Besucher in die USA gesendet werden. Den Betreibern von Webseiten droht nun die Zahlung von Schadensersatz.
Alternative: Alternativ kann man die Google Fonts lokal auf seiner Webseite einbinden. Somit werden die Google Fonts direkt vom eigenen Server und nicht mehr über die Fonts API geladen. Vorausgesetzt, dass sich der Server-Standort der Webseite in der EU befindet.
Dieses Thema ist wichtig für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen. Alle Einzeldaten der Kasse müssen unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. In diesem Jahr läuft die letzte Frist für Unternehmen aus, Ihre Kassensysteme entsprechend dafür aufzurüsten. Der Gesetzgeber will mit seinen Vorgaben für die Kassenführung verhindern, dass elektronische Kassensysteme manipuliert werden. Sei es durch manuelle Eingabe oder durch spezielle Programme. Dafür wurde der § 146a Abs. 1 Satz 2 in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Dieses Gesetz besagt, dass Unternehmen dazu verpflichtet sind, Ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszustatten. Ende September 2022 endet die Frist zur Einrichtung einer zTSE. Es drohen empfindliche Steuernachzahlungen bei Mängeln in der Kassenführung. Unternehmen, die ihre Daten nicht durch zTSE gesichert haben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000€ .
Seit dem 27.11.2020 ist die E-Rechnung Pflicht für Unternehmer, die Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern des Bundes machen. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle E-Rechnungen in strukturierter Form ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können. Neben dem Bund haben auch Länder und Kommunen die Pflicht zur E-Rechnung eingeführt. Dazu gehören Bremen und seit Anfang 2022 auch die Bundesländer: Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland. Mecklenburg-Vorpommern will die Pflicht zur E-Rechnung 2023 und Hessen 2024 einführen. Bereits jetzt müssen die Länder die E-Rechnung akzeptieren. wichtig ist: Rechnungen an die öffentliche Verwaltung der oben genannten Bundesländer müssen den EU-Richtlinien 2012/55 entsprechen. Die Vorgaben erfüllen die Standards von XRechnung und ZUGFeRD ab der Version 2.0.
Der Europäische Gesetzgeber hat neue Warenkaufrichtlinien (WKRL) verabschiedet. Diese dienen der Förderung des Binnenmarktes und des Verbraucherschutzes und sorgen für mehr Nachhaltigkeit im Warenverkehr. Alle Mitgliedstaaten müssen die WKRL bis zum 21.07.2021 umsetzen und ab dem 01.01.2022 verbindlich anwenden.
Die wichtigsten Inhalte im Gesetzesentwurf sind neben der Neuregelung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB-E, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt in den §§ 475b ff. BGB-E inklusive einer Aktualisierungspflicht und die Verlängerung der Beweislastumkehr in § 477 BGB-E. Daneben gibt es weitere Änderungen, wie Ergänzungen der Sonderbestimmungen für Garantien, die Neugestaltung des Ausschlusses von Mängeln bei Kenntnis des Käufers und die praktische Streichung des Fristsetzungserfordernisses bei Verbrauchsgüterkäufen.