EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites

von B3 IT (Kommentare: 0)

Elektronische Verwaltungsabläufe sind bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei zu gestalten.

www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

Was sind elektronische Verwaltungsabläufe?

  • Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung (elektronische Zeiterfassung)
  • die E-Akte („elektronische Aktenführung“)

Barrierefreie Dateiformate für Büroanwendungen, z.B. PDF-Dokumente

PDF-Dokumente sind Teil des Webauftritts und müssen zu den entsprechenden Umsetzungsfristen ebenfalls barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bilden PDF-Dokumente, die vor September 2018 angelegt wurden: Sie müssen nachträglich nicht barrierefrei umgestaltet werden, es sei denn sie sind für aktive Verwaltungsverfahren notwendig.

Informationen zur Umsetzung von barrierefreien PDF-Dokumenten finden Sie unter:
www.einfach-fuer-alle.de

Das Matterhorn-Protokoll wurde für Softwareentwickler und Prüfer von Dokumenten auf Barrierefreiheit ausgearbeitet. Es beinhaltet eine Übersetzung des ISO-Standards 14289-1:2012 in 31 Prüfpunkte mit 136 Fehlerbedingungen.
Das Matterhorn-Protokoll steht PDF auf der Internetseite der PDF Association zum Herunterladen zur Verfügung.
www.pdfa.org/resource/matterhorn-protokoll

„Erklärung zur Barrierefreiheit“

Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist eine Neuerung, die die EU-Richtlinie eingeführt hat. Sie gilt für Websites und Apps, aber nicht für elektronische Verwaltungsabläufe.

Wichtige Bestandteile:

  • Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
  • Feedbackmechanismus
  • Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG

weitere Einzelheiten finden Sie unter:
www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

Inhalte der Erklärung: die im Durchführungsbeschluss 2018/1523 der EU-Kommission zwingend vorgeschriebenen Inhalte.
Erlärung zur Barrierefreiheit

Umsetzung der „Erklärung zur Barrierefreiheit“

  • Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit seit dem 23. September 2019 veröffentlichen,
  • alle anderen Websites ab dem 23. September 2020,
  • Apps müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit erst ab dem 23. Juni 2021 veröffentlichen.

www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

Was müssen Behörden beachten?

  • Bei mobilen Anwendungen (Apps) ist die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ an der Stelle, wo die Anwendung heruntergeladen werden kann, oder auf der Website der betreffenden öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
  • Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ muss jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website/App aktualisiert werden.
  • Zusätzlich ist zu beachten, dass auf Websites (nicht in mobilen Anwendungen) die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen sind.
  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss auch auf Intranetseiten und in Extranets veröffentlicht werden.

Inhalte des Webangebotes in Gebärde:

Die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ) verlangt nicht, dass alle Inhalte eines Webangebotes in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden müssen. Deshalb ist es für ein inklusives Webangebot wichtig, dass für alle Inhalte Anforderungen an die Lesbarkeit von Texten eingehalten werden. Außerdem müssen die wichtigsten Informationen auch in Deutscher Gebärdensprache angeboten werden.

weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.bitv-lotse.de

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